AGB

Stand 27.04.2021

SERVICEUNTERNEHMEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Factory Fresh – Christoph Wiesbauer
GISA-Nummer: 33759098


Franz Rumplerstraße 22
3400 Klosterneuburg
Österreich
factory.fresh.cw@gmail.com

 

  1. Allgemeines

Das Serviceunternehmen bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.

  1. Allgemeine Bestimmungen
    • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Serviceunternehmen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Serviceunternehmen und dem Kunden geschlossenen Auftrags.
  1. Auftragserteilung
    • Der Auftrag kommt in der Regel durch Aufnahme der von dem Kunden (Auftraggeber) beauftragten Arbeiten durch Factroy Fresh (Auftragnehmer / Serviceunternehmen / Fahrzeugaufbereitung) in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag).
    • Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.
    • Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und dazu andere von ihm beauftragte Unternehmen einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  1. Preise / Kostenvoranschlag
    • Sofern mündlich oder schriftlich durch das Serviceunternehmen die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt: Die Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen werden mit dem festgelegten Stundensatz + Materialaufwendungen in Rechnung gestellt und sind jedenfalls vom Kunden hinzunehmen. Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird das Serviceunternehmen den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Das Serviceunternehmen und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.
  1. Service / Warenlieferung
  1. Termine
    • Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten. Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird das Serviceunternehmen einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen. Das Serviceunternehmen wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.
  1. Abholung / Verbleiben des KFZ
    • Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, so kann das Serviceunternehmen Mindestkosten von 50 € pro Tag verrechnen.
    • Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz / in der Werkstätte eine Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss. Ein Verwahrungsvertrag iSd § § 957 ABGB kommt aber, was ausdrücklich vereinbart ist, nicht zustande.
    • Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung durch das Serviceunternehmen übernommen.
    • Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Serviceunternehmens gehaftet.
  1. Probefahrten
    • Der Kunde ermächtigt das Serviceunternehmen, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen, vorzunehmen.
  1. Zahlung
    • Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer – siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich bar oder mit Kartenüberweisung zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang des Serviceunternehmens. Das Serviceunternehmen ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
    • Gegen Ansprüche des Serviceunternehmens kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  1. Warenlieferung
    • Sofern im Rahmen des Vertrages mit dem Serviceunternehmen Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Serviceunternehmens im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an das Serviceunternehmen zu melden.
  1. Reklamationen
    Mängel sind seitens Kunden unverzüglich zu melden und unterstehen der Dokumentationspflicht in Form von Bildern. Später beanstande Reklamationen die durch ein späteres Ergebnis (z.B.: mehrere Km Fahrt) eingetreten sein können, werde nicht anerkannt. Ein Anspruch auf Nachbesserung im Bereich Fahrzeugaufbereitung und Pflege kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden vorliegt. Bei berechtigten Reklamationen hat das Serviceunternehmen für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.
  1. Haftung und Garantie
    Das Serviceunternehmen übernimmt die Haftung bei Schäden die durch Arbeiten am Fahrzeug vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäßen mit dem Fahrzeug verursacht werden. Das Serviceunternehmen übernimmt keine Haftung für am Fahrzeug verblieben Schäden. Bei Lackschäden, die durch Fahrzeugaufbereitung verursacht werden und Ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben z.B.: Steinschläge, Lackplatzer schlechte verarbeitete Lacke, Kratzer etc., kann das Serviceunternehmen nicht verantwortlich bzw. Schadenersatzerfüllend gemacht werden. Bei beschädigtem Autozubehör wie z.B. schadhaften Felgen, Antennen, Außenspiegel nicht fachgerechten angebrachten Interieur-Zubehör die durch das Serviceunternehmen beschädigt und zerstört wird, keine eindeutige Schuld dem Serviceunternehmen nachzuweisen ist, wird nicht für Ausgleich gesorgt. Bei stark verschmutzten Innenraumausstattungen die welche Flecken/Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eigesetzt werden, dies kann Farbverblassung/Abweichung führen. Der Kunde akzeptiert mit der AGB diese möglichen Schäden zu seiner Last. Die Haftung für Schäden, die das Serviceunternehmen an Fahrzeugen vorhanden Schäden und durch die Arbeit am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen. Ist im Vorhinein Zweifelhaft, ob ein bestimmter Erfolgt erreicht werden kann, so wird nur die zu Verfügungstellung der Dienste und nicht der Erfolg geschuldet. Sollten feuchtigkeitsempfindliche Bauteile wie z.B.: Funkgeräte, Hifi-Anlagen, Alarmanlagen o.Ä. sich im Fahrzeug befinden, so behalten wir uns eine Einschränkung der Reinigungsleistung vor. Über die Elektrobauteile ist das Serviceunternehmen im Vorfeld vom Kunden Mitteilungen zu machen, sofern die Lage nicht im Sichtbaren Bereich ist, andernfalls können wir keinerlei Schadenersatzansprüche geltend machen. Über einen Schadenfalls ist unverzüglich eine Bilddokumentation vom beschädigten Gegenstand zu erstellen. Der Schaden ist unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Kunden vor Ort, dem Serviceunternehmen zu reklamieren. Später beanstanden Treffen, die durch ein späteres Ergebnis eingetreten sein könnten, werden nicht anerkannt.
    Bei einer Reifenmontage wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Felge nach 50km mit dem entsprechenden Drehmoment nachgezogen werden muss. Bei nicht Einhaltung der Hinweise bzgl. „Montierten Reifen“ wird keine Haftung für Folgeschäden übernommen.
  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand
    Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig.