AGB
Stand 27.04.2021
SERVICEUNTERNEHMEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Factory Fresh – Christoph Wiesbauer
ATU79237504
GISA-Nummer KFZ Service-Station: 33759098
GISA-Nummer Handel: 38812316
Franz Rumplerstraße 24
3400 Klosterneuburg
Österreich
factory.fresh.cw@gmail.com
- Allgemeines und Geltungsbereich
- Der Auftragnehmer bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies erfolgt unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Auftraggebers.
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, Werkleistungen sowie Warenlieferungen des Auftragnehmers. Sie hängen in den Geschäftsräumlichkeiten in der Donaustraße 98/16/6, 3400 Klosterneuburg gut sichtbar aus.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Auftrags.
- Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen vorab schriftlich zugestimmt.
- Auftragserteilung und Durchführung
- Der Auftrag kommt in der Regel durch die Aufnahme der vom Auftraggeber beauftragten Arbeiten durch den Auftragnehmer in einem Auftragsschein (=Annahmeprotokoll) und die Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande (Werkstattauftrag). Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient und bei der Fahrzeugrückgabe vorzuweisen ist.
- Der Werkstattauftrag ermächtigt den Auftragnehmer ausdrücklich, Unteraufträge zu erteilen und dazu spezialisierte Partnerunternehmen einzuschalten sowie notwendige Probefahrten und Überführungsfahrten mit dem Fahrzeug durchzuführen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, fahrzeugspezifische Daten elektronisch auszulesen und zu speichern, soweit dies zur Diagnose oder Dokumentation erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, installierte Überwachungssysteme (z.B. Dashcams) vor Übergabe zu deaktivieren.
- Preise und Kostenvoranschlag
- Kostenvoranschläge sind, sofern nicht eine verbindliche Fixpreisgarantie schriftlich vereinbart wurde, im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG als unverbindlich und nicht als gewährleistet anzusehen.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass unvorhersehbare Kostenüberschreitungen durch zusätzlichen Arbeitsaufwand oder Materialkosten möglich sind. Diese werden nach den aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers sowie dem tatsächlichen Materialverbrauch verrechnet.
- Sollte abzusehen sein, dass die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % erheblich überschreiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich kontaktieren, um das weitere Vorgehen einvernehmlich abzustimmen.
- Erstellte Kostenvoranschläge sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Service
- Termine und Stornierungsbedingungen
- Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung oder Lieferung einhalten. Treten unvorhersehbare Umstände (z.B. Lieferverzug bei Ersatzteilen, Krankheit) ein, wird ein neuer Termin genannt.
- Eine Terminvereinbarung ist für beide Seiten bindend. Der Auftraggeber kann den Termin bis zu 2 Werktage vor dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei stornieren oder verschieben.
- Bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage oder bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem Termin ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufwandspauschale von 50 % des Kostenvoranschlages (mindestens jedoch 50 €) als Verdienstentgang geltend zu machen.
- Abholung, Standzeiten und Parkplatzregelung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Bei Abholverzug von mehr als 24 Stunden ist der Auftragnehmer berechtigt, Standkosten in Höhe von 50 € pro Kalendertag in Rechnung zu stellen.
- Fahrzeuge, die auf dem frei zugänglichen Außenparkplatz (Donaustraße 98) abgestellt werden, stehen dort auf alleinige Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Vandalismus oder sonstige Beschädigungen durch Dritte im Außenbereich.
- Fahrzeuge, die auf dem frei zugänglichen Außenparkplatz (Donaustraße 98) abgestellt werden, stehen dort auf alleinige Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Diebstahl, Vandalismus oder sonstige Beschädigungen durch Dritte im Außenbereich.
- Aufgrund der Lage in einer potenziellen Hochwasserzone wird jegliche Haftung für Schäden durch Elementarereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturm) ausgeschlossen, sofern diese nicht durch eine Versicherung gedeckt sind oder auf grobem Verschulden des Auftragnehmers beruhen.
- Für im Fahrzeug verbliebene Wertgegenstände, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung übernommen.
- Sonderbestimmungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vorab unaufgefordert über Mängel am Hochvoltsystem oder am Akku (z.B. durch vorangegangene Unfälle oder Aufsitzen des Unterbodens) zu informieren.
- Für Brände oder chemische Reaktionen, die durch technische Defekte des fahrzeugeigenen Akkus während der Standzeit in der Halle oder im Außenbereich entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
- Das Laden des Fahrzeugs an betriebsinternen Anlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Netzschwankungen oder fahrzeugseitige Ladefehler.
- Bei Reinigungsarbeiten (insb. Motorraum oder Unterboden) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für elektronische Folgeschäden an Hochvoltkomponenten, sofern diese bereits Vorschäden aufwiesen.
- Zahlung und Eigentumsvorbehalt
- Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungsbeträge sind sofort nach Fertigstellung und Erhalt der Rechnung ohne Abzug bar oder per elektronischer Zahlung (Karte/Mobile Pay) zu begleichen.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen.
- Alle gelieferten Teile und verwendeten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
- Ersetzte Altteile gehen automatisch in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden entsorgt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich bei Auftragserteilung deren Herausgabe verlangt hat.
- Reklamationen und Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat das Fahrzeug bei Übernahme zu prüfen. Mängel sind unverzüglich unter Vorlage einer Bilddokumentation zu rügen.
- Spätere Reklamationen, insbesondere solche, die erst nach einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr auftreten und deren Ursache dadurch nicht mehr eindeutig feststellbar ist, werden nicht anerkannt.
- Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer primär das Recht auf Nachbesserung. Ein Anspruch auf Preisminderung besteht erst, wenn die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist.
- Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, gilt die gesetzliche Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.
- Haftungsausschlüsse und Besonderheiten der Aufbereitung
- Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Keine Haftung besteht für Schäden an Lacken oder Oberflächen, die auf mangelhafte Vorarbeiten (z.B. schlechte Nachlackierungen), Steinschläge, spröde Kunststoffe oder altersbedingten Verschleiß zurückzuführen sind.
- Bei der Innenreinigung können zur Fleckentfernung aggressive Reinigungsmittel erforderlich sein. Der Auftraggeber akzeptiert das Risiko von Farbveränderungen oder Materialermüdungen bei stark beanspruchten Interieurs.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für elektronische Bauteile (Hifi, Alarmanlagen), die nicht im Sichtbereich liegen, sofern der Auftraggeber nicht vorab schriftlich auf deren Vorhandensein hingewiesen hat.
- Nach einer Reifenmontage ist der Auftraggeber verpflichtet, die Radmuttern nach einer Fahrstrecke von 50 km eigenständig nachzuziehen. Bei Missachtung entfällt jede Haftung für daraus resultierende Folgeschäden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers in 3400 Klosterneuburg.
- Für alle Streitigkeiten mit Auftraggebern, die keine Verbraucher im Sinne des KSchG sind, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
- Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß KSchG (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung).
